§ 1.Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung 1.1. Der Verein trägt den Namen “Hotel- und Gaststätten Verein Marktheidenfeld zur Förderung von Kultur, Tourismus und Gastronomie in Marktheidenfeld und Umgebung” kurz (HGM - Hotel- und Gaststättenverein Marktheidenfeld)
1.2. Sitz des Vereins ist Marktheidenfeld. 1.3. Geschäftsjahr beginnt am 1.10. bis 30.09. des Folgejahres 1.4.Der Verein soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2. Vereinszweck 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Tourismus und Gastronomie in Marktheidenfeld und Umgebung. 2.2. Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und beabsichtigt keine Gewinnerzielung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3. Mitgliedschaft 3.1. Mitglieder dürfen alle natürlichen oder juristischen Personen sein. 3.2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. 3.3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. 3.4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt nach Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung und Aushändigung der Satzung. 3.5. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch ordentliche Kündigung beiderseits zum Ende eines Kalenderjahres. Sie muss schriftlich erfolgen und spätestens am 31.05. zugegangen sein. b) durch den Tod des Mitglieds. c) durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Mitgliedspflichten oder gegen die Vereinszwecke oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen unehrenhafter Handlungen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 3.6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4. Vorstand 4.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, der Schriftführer, der Kassier und die Beisitzer. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der Schriftführer von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen kann, wenn die Vorsitzenden verhindert sind. Der Kassier darf von seiner Vertretungs- befugnis nur Gebrauch machen, wenn die Vorsitzenden und der Schriftführer verhindert sind. 4.2. Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit hierfür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. 4.3. Die Vorsitzenden und der Kassier erhalten Kontovollmacht in der Weise, dass Verfügungen über das Konto nur von beiden gemeinsam erfolgen können. Sie verwalten die Finanzmittel im Auftrag der Mitglieder. Bis zu einem Betrag von 200,00 € im Einzelfall sind die Vorsitzenden und der Kassier allein verfügungsberechtigt. Über die Verwendung der Mittel ist schriftlich Buch zu führen. 4.4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung diejenige des 2.Vorsitzenden. 4.5. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. 4.6. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.
§ 5. Mitgliederversammlung 5.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Sie beschließt über: a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr b) die Entlastung des Vorstands c) die Neuwahl des Vorstands d) die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre. § 5 Ziffer 5 gilt entsprechend. e) die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss aus dem Verein f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins h) die Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge und über sonstige Gegenstände, die in dieser Satzung der Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Fünftel der Mitglieder einzuberufen. 5.2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5.3. Alle Abstimmung und Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung mittels Handzeichen. 5.4. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. 5.5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von einem bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, hilfsweise, bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder vom Versammlungsleiter. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied gestattet. 5.6. Zur Mitgliederversammlung hat die Vorstandschaft mit einer Frist von mindestens einer Woche, in unaufschiebbaren Fällen, von 24 Stunden schriftlich mit einfachem Brief einzuladen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Versendung der Einladung per Telefax oder E-Mail ist einer schriftlichen Einladung gleichwertig. 5.7. Über jede Vorstandschaftssitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 6. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 5 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassier zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Marktheidenfeld mit der Zweckbestimmung zu übergeben, es unmittelbar und ausschließlich für wohltätige Zwecke zu verwenden.